1134 f., pag. 1137 ff. und pag. 1164 ff.). Nebst dem Kontakt zu seinen Arbeitskollegen und seinem Mitbewohner scheint D.________ in der Schweiz kaum verwurzelt zu sein. Gemäss seinen Aussagen verbringt er seine Freizeit fast immer zuhause (pag. 1191 Z. 15). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden. Auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt D.________ – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in der Schweiz nicht;