Die finanziellen Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern geändert, als D.________ gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen nun im Stundenlohn bei der Post in T.________ (Ort) angestellt ist und monatlich rund CHF 4'000.00 – 4'500.00 verdient (pag. 1190 Z. 38 f.). Zudem ist er laut dem Bericht des ABEV vom 20. Juni 2022 zurzeit finanziell selbständig (pag. 1155). Diese Umstände sind lobenswert, vermögen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls aber nicht zu begründen.