1190 Z. 10 ff.). Die oberinstanzliche Einvernahme D.________'s musste jedoch wie sämtliche früheren Einvernahmen unter Beizug einer Somalisch Übersetzung durchgeführt werden. Betreffend die berufliche Integration wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1000): Hinsichtlich der Arbeits- und Ausbildungssituation von D.________ kann festgehalten werden, dass er gemäss eigenen Angaben in Somalia während vier Jahren die Schule besucht und danach Parfums auf dem Markt verkauft hat.