Diese Ausführungen sind mit Verweis auf die oberinstanzlich eingeholten Berichte des SEM (pag. 1153) und des ABEV (pag. 1155) zutreffend. D.________ befindet sich somit seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kinderzeit und auch die ersten Jahre als Jugendlicher verbrachte er jedoch in Somalia. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung mithin nicht entgegen.