Die Vorinstanz erwog betreffend die Anwesenheitsdauer von D.________ in der Schweiz Folgendes (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist festzuhalten, dass D.________ am ________1999 in Y.________/Somalia geboren und am 07.04.2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist (pag. 375 Z. 483, pag. 776, pag. 807). Mit Entscheid vom 05.04.2019 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme angeordnet (pag. 776, pag. 807).