Nachfolgend gilt es anhand der unter Erwägung 16 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob bei D.________ allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 19.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen D.________'s am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 19.3 unten). 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Vorinstanz erwog betreffend die Anwesenheitsdauer von D.__