18. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecher A.________ beantragten für D.________ und E.________ oberinstanzlich beide einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes und stattdessen einen Schuldspruch wegen Diebstahls. Entsprechend führten sie zur Landesverweisung aus, ein einfacher Diebstahl stelle im Gegensatz zu Raub keine Katalogtat dar, weshalb es für die Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung an einem Katalogdelikt fehle. Eine Verurteilung zu einer fakultativen Landesverweisung sei vorliegend zudem nicht angebracht (zum Ganzen pag. 1196 und pag.