17. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte sowohl bei D.________ als auch bei E.________ das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und erachtete eine Landesverweisung von je fünf Jahren als angemessen (S. 62 ff. und S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1000 ff. und pag. 1003 ff.).