Angesichts des angepassten Tagessatzes von CHF 100.00 (E. 15.3.9 oben) resultiert eine Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf vier Tage festgesetzt. 15.4 Fazit E.________ ist somit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von 60 Tagen, zu verurteilen.