darauf wird verwiesen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996). Auch den subsumierenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996): Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, weshalb diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden kann. Um E.________ die Ernsthaftigkeit der Sanktion unmittelbar vor Augen zu führen, erachtet es das Gericht als sachgerecht und notwendig, von den 20 Strafeinheiten 4 Strafeinheiten, ausmachend 1/5, als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechen.