VII.3.7 hiervor verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls vom 26.06.2020 (Erschleichen einer Leistung und Fälschung eines Ausweises) mit der Verurteilung vom 30.03.2020 wegen Raufhandels eine – nicht einschlägige – Vorstrafe vorliegt. E.________ zeigte sich betreffend dem «Schwarzfahren» am 49 26.06.2020 und der Abgabe des Kokains an C.________ am 02.08.2019 reuig und einsichtig. Die Lehre bietet ihm Stabilität und einen geregelten Alltag. Folglich ist E.________