_ den bedingten Strafvollzug gewährte und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs. Es wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.2.6 und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 995): Betreffend die theoretischen als auch die konkreten auf E.________ bezogenen Ausführungen wird auf Ziff. VII.2.8 sowie Ziff. VII.3.7 hiervor verwiesen.