Zu den 35 Tagessätzen Geldstrafe für die Fälschung von Ausweisen und die Erschleichung einer Leistung ist deshalb ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 20 TS), d.h. 15 Tagessätze hinzuzurechnen, was eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Nun ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (= 5 TS) von der Strafe für die neu beurteilten Delikte abzuziehen, was für die Straftatengruppe 2 eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen ergibt.