Bei der Straftatengruppe 2 ist zunächst massgebend, dass die heute zu beurteilenden Delikte (Fälschung von Ausweisen und Erschleichung einer Leistung) schwerer wiegen als die mit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 15. Dezember 2020 abgeurteilte Tat. Zu den 35 Tagessätzen Geldstrafe für die Fälschung von Ausweisen und die Erschleichung einer Leistung ist deshalb ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 20 TS), d.h. 15 Tagessätze hinzuzurechnen, was eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen ergibt.