Dies ergibt eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 37 Tagessätzen, von der schliesslich die Grundgeldstrafe (32 TS) abzuziehen ist, was für die Straftatengruppe 1 eine Gesamtgeldstrafe von fünf Tagessätzen ergibt. Bei der Straftatengruppe 2 ist zunächst massgebend, dass die heute zu beurteilenden Delikte (Fälschung von Ausweisen und Erschleichung einer Leistung) schwerer wiegen als die mit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 15. Dezember 2020 abgeurteilte Tat.