Im Rahmen der Straftatengruppe 1 ist zu berücksichtigen, dass die dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 zugrundeliegende Verurteilung wegen Raufhandels schwerer wiegt als die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das BetmG. Die Grundstrafe aus dem Urteil vom 30. März 2020 (32 TS) ist deshalb aufgrund der vorliegend ausgefällten Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG (8 TS) angemessen, d.h. um 5 Tagessätze zu erhöhen.