15.3.7 Zusatzstrafen / Verschlechterungsverbot Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Zusatzstrafenbildung (siehe S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 994) ist nicht korrekt. E.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Dezember 2020 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (zum Ganzen pag.