Die Täterkomponenten sind mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.3.5 neutral zu werten. Betreffend das Betäubungsmitteldelikt liegt im Gegensatz zu den beiden am 26. Juni 2020 begangenen Straftaten (Fälschung von Ausweisen und Erschleichen einer Leistung) zwar keine Vorstrafe vor. Jedoch führt die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren zu einer Straferhöhung, die sich mit der Strafminderung aufgrund des Geständnis E.________'s «die Waage hält». Zusammengefasst resultiert für die Widerhandlung gegen das BetmG eine Geldstrafe von acht Tagessätzen. 15.3.7 Zusatzstrafen /