Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz gab E.________ dem Strafund Zivilkläger ein wenig Kokain zum Probieren – er verkaufte ihm dieses mithin nicht. Das Verschulden E.________'s wiegt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – somit deutlich geringer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz auf acht Tagessätze festgesetzte Geldstrafe erscheint verschuldensangemessen (zum Ganzen S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 994). Die Täterkomponenten sind mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.3.5 neutral zu werten.