Diese Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Diese leichte Straferhöhung, die straferhöhende Auswirkung der Delinquenz im laufenden Verfahren und die strafmindernde Auswirkung des Geständnisses heben sich summa summarum auf, weshalb die gesamten Täterkomponenten neutral zu werten sind.