994): Bezüglich der Täterkomponenten wird grundsätzlich auf Ziff. VII.3.6 hiervor verwiesen. Zu bemerken gilt jedoch, dass in Bezug auf den Vorfall vom 26.06.2020 (Fälschen eines Ausweises und Erschleichen einer Leistung) eine Vorstrafe betreffend Raufhandels vorliegt (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2020). Diese Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straferhöhend aus.