15.3.4 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 35 Tagessätze Geldstrafe. 15.3.5 Täterkomponenten betreffend die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung Betreffend die Täterkomponenten wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.2.4 und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 994): Bezüglich der Täterkomponenten wird grundsätzlich auf Ziff.