Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen wiegt das Tatverschulden E.________'s sehr leicht und rechtfertigt aus Sicht der Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Weil das Erschleichen einer Leistung eng mit der hiervor thematisierten Fälschung von Ausweisen zusammenhängt, erscheint es angemessen, die Geldstrafe von 10 Tagessätzen nur im Umfang von einem Zweitel bzw. von 5 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.3.4 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung