(Ort) am 26. Juni 2020 gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz mit dem Swisspass seines Kollegen aus. Er wollte sich damit die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erschleichen und handelte mithin direktvorsätzlich sowie aus egoistischen Motiven. Die Tat war vermeidbar. Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen wiegt das Tatverschulden E.________'s sehr leicht und rechtfertigt aus Sicht der Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.