46 Täuschung gebraucht, um sich das Fortkommen zu erleichtern (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 993). Weil der fragliche Sachverhalt ein öffentliches Verkehrsmittel betrifft, wiegt das objektive Tatverschulden aus Sicht der Kammer gleichwohl schwerer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Er hätte ohne weiteres ein Ticket lösen und die Tat somit unterlassen können.