_ benutzte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz am 26. Juni 2020 während der Zugfahrt von Bern nach G.________ (Ort) den Swisspass seines Freundes und wies diesen dem Kontrolleur vor. Danach füllte er das Personalienblatt vorerst mit den Angaben seines Freundes aus, ehe er – darauf angesprochen – noch seine richtigen Personalien angab. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, hat E.________ den Swisspass nicht gefälscht, sondern «nur» zur