15.3.2 Einsatzstrafe für die Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB schützt das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 1 zu Art. 252 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Sachverhalt einer Fälschung von Ausweisen eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (S. 50): «Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen.». E.________ benutzte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz am 26. Juni 2020 während der Zugfahrt von Bern nach G._