Soweit die Vorinstanz für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung eine einzige (Einsatz)Strafe ausfällte, weil die beiden Delikte auf demselben Sachverhalt gründen und einen sehr engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 993), ist ihr nicht zu folgen. Dem Umstand des engen sachlichen Zusammenhangs ist im Rahmen der Asperation – mit der Wahl eines kleinen Asperationsfaktors – Rechnung zu tragen (E. 15.3.3 unten) und nicht mit der Ausfällung einer einzigen Geldstrafe. 15.3.2 Einsatzstrafe für die Fälschung von Ausweisen Art.