In einem weiteren Schritt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten die Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG auszufällen (E. 15.3.6 unten). Diese ist aufgrund der zu bildenden Straftatengruppen indes nicht zur Einsatzstrafe für das Erschleichen einer Leistung zu asperieren. Soweit die Vorinstanz für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung eine einzige (Einsatz)Strafe ausfällte, weil die beiden Delikte auf demselben Sachverhalt gründen und einen sehr engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;