Nachfolgend ist daher für das am schwersten wiegende Delikt – die Fälschung von Ausweisen – eine Einsatzstrafe auszufällen (E. 15.3.2 unten). Anschliessend ist diese aufgrund des Schuldspruchs wegen Erschleichens einer Leistung angemessen zu erhöhen (E. 15.3.3 unten) und es sind die Täterkomponenten betreffend diese beiden Delikte zu berücksichtigen (E. 15.3.5 unten). In einem weiteren Schritt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten die Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG auszufällen (E. 15.3.6 unten).