15.3 Geldstrafen für das Erschleichen einer Leistung, die Fälschung von Ausweisen und die Widerhandlungen gegen das BetmG 15.3.1 Vorbemerkungen / Vorgehen Wie sich unter Erwägung 15.3.7 unten zeigen wird, sind vorliegend zwei Zusatzstrafen zu rechtskräftigen früheren Urteilen auszufällen. Es müssen deshalb – wie unter Erwägung 13.2 erwähnt – sogenannte Straftatengruppen gebildet werden. Nachfolgend ist daher für das am schwersten wiegende Delikt – die Fälschung von Ausweisen – eine Einsatzstrafe auszufällen (E. 15.3.2 unten).