Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). E.________ befand sich vom 02.08.2019 bis am 30.09.2019 in Untersuchungshaft, weshalb ihm diese 60 Tage auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden.