Das Gericht geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft als auch das gesamte Verfahren bei E.________ Eindruck hinterlassen haben. E.________ hat sich dann auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort bemüht, eine Lehre zu finden. Gemäss Lehrvertrag (pag. 818 f.) und Bestätigung des Arbeitgebers (pag. 820) konnte E.________ sodann am 01.08.2020 die Ausbildung als Lackierassistent EBA bei der R.________ AG antreten. Diese dauert bis am 31.07.2022 an.