Betreffend die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Anrechnung der ausgestandenen Haft wird mit der Ergänzung, dass E.________ seine Lehre als Lackierassistent mittlerweile erfolgreich absolviert hat (pag. 1205), vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 992 f.): E.________ weist keine Vorstrafen aus, hat jedoch im laufenden Strafverfahren mehrfach delinquiert (pag. 837 f.). Das Gericht geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft als auch das gesamte Verfahren bei E.________ Eindruck hinterlassen haben.