15.2.5 Fazit: Freiheitsstrafe / Verschlechterungsverbot Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz als angemessen erachteten Freiheitsstrafe von neun Monaten. 15.2.6 Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Haft Betreffend die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Anrechnung der ausgestandenen Haft wird mit der Ergänzung, dass E.________ seine Lehre als Lackierassistent mittlerweile erfolgreich absolviert hat (pag.