Diese Ausführungen sind zutreffend. Betreffend das Geständnis E.________'s ist allerdings festzuhalten, dass er zwar zugab, mit D.________ (und L.________) zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt zu sein, weil sie ihm noch mehr Tabletten hätten entwenden wollen. Jedoch machte er auch teilweise widersprüchliche Aussagen und schwächte seine Angaben, mit denen er sich selbst und seine Kollegen D.________ und L.________ belastete, wieder ab. Es kann ihm deshalb nur ein geringfügiger Geständnisrabatt gewährt werden.