44 begangen am 11.01.2020, am 15.12.2020 wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 09.11.2020 und am 02.03.2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 03.01.2021, verurteilt (pag. 835). Die Delinquenz im laufenden Strafverfahren wirkt sich straferhöhend aus. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hat sich E.________ korrekt verhalten, was jedoch auch von ihm erwartet werden darf. E.________ ist des Weiteren geständig, was zu einem Geständnisrabatt führt. Teilweise zeigt er sich einsichtig und reuig.