Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse E.________'s sind neutral zu werten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich das Verhalten E.________'s nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 992): Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass E.________ während des Strafverfahrens mehrfach delinquiert hat. So wurde E.________ am 30.03.2020 wegen Raufhandels,