Des Weiteren führte E.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme aus, er wohne mit einem Kollegen zusammen und sei finanziell selbständig. Seine Freizeit verbringe er meist zuhause resp. sei am «gamen» und nicht mehr viel draussen (zum Ganzen pag. 1186 Z. 34 ff. und pag. 1188 Z. 31 f.). Ungefähr einmal im Monat telefoniere er mit seiner in Äthiopien lebenden Mutter und habe auch zu seinem dort wohnhaften Onkel Kontakt. Vater habe er keinen, dafür noch Familie in Kanada (zum Ganzen pag. 1187 Z. 1 ff. und pag. 1188 Z. 30). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse E.________'s sind neutral zu werten.