__ im Jahre 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Gründe dafür waren die mangelnde existenzsichernde Lebensgrundlage (Ausbildung und Berufserfahrung) als auch seine damalige Minderjährigkeit. E.________ wies vor dem Vorfall vom 02.08.2019 keine Vorstrafen aus (pag. 544). Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt ist anzumerken, dass E.________ nicht verheiratet war, keine Kinder hat und gemäss eigenen Angaben eine Lehre bei einer Lackiererei in Q.________ (Ort) in Aussicht hatte, diese dann jedoch nicht antreten konnte (pag. 403 Z. 45 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.