Die Tat war vermeidbar. Gesamthaft wiegt das Tatverschulden E.________'s somit etwas schwerer als dasjenige D.________'s und ist aus Sicht der Kammer vergleichbar mit demjenigen des Täters im Referenzsachverhalt (siehe E. 14.2.2 oben). Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen erscheint deshalb verschuldensangemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 100 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.2.3 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 18 Monate und 10 Tage.