ebenfalls mittäterschaftlich, weshalb in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 14.2.2 verwiesen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war E.________ beim Diebstahl der Anführer (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 991), was sich im Vergleich zu D.________ leicht verschuldenserhöhend auswirkt. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was neutral zu werten ist. Die Tat war vermeidbar.