eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Er hätte den Raub ohne Weiteres unterlassen können. All dies ist indes neutral zu werten. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 15.2.2 Asperation des Diebstahls Den Diebstahl begingen E.________ und D.________ ebenfalls mittäterschaftlich, weshalb in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 14.2.2 verwiesen wird.