_ begingen den Raub in Mittäterschaft (siehe E. 12 oben). Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann deshalb auf die bei D.________ gemachten Ausführungen unter Erwägung 14.2.1 verwiesen werden. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten als gleichwertig. E.________ behändigte zwar das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers, dafür war D.________ als erster beim Straf- und Zivilkläger zurück. Entsprechend erscheint auch bei E.________ eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen.