a StGB erfüllt ist. Soweit die Vorinstanz erwog, dass eine allfällige Geldstrafe aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung und der finanziellen Verhältnisse E.________'s aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 990), ist ihr nicht zu folgen, zumal die Geldstrafe erst- und – aufgrund des Verschlechterungsverbots auch – oberinstanzlich bedingt ausgesprochen wurde bzw. wird (E. 15.3.8 unten).