Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet vorweggenommen – wie die Vorinstanz – auch für den Diebstahl, der mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Ausschlaggebend dafür sind der Umstand, dass E.________ den Diebstahl gemeinsam mit D.________ (und L.________) sowie völlig unvermittelt und aus nichtigem Grund begangen hat, womit eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen keine geeignete Sanktion und Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erfüllt ist.