1 StGB). Zusätzlich sind für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), wegen Erschleichens einer Leistung, wegen Fälschung von Ausweisen und wegen (Veräusserungs)Widerhandlungen gegen das BetmG, je bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 150 und Art. 252 StGB sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), die Strafen neu festzusetzen. Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor.