Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Vorsitzende wies die Parteien in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass sich die Kammer vorbehält, bei einer allfälligen Verurteilung den Tagessatz zu ändern bzw. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von D.________ im Urteilszeitpunkt anzupassen. D.________ und seine Verteidigung nahmen dies zur Kenntnis und verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (zum Ganzen pag. 1194).