Das der widerrufenden Strafe zugrunde liegende Delikt (Raufhandel) wiegt schwerer als die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung. Die zu widerrufende Geldstrafe (90 TS) ist deshalb aufgrund der Strafe für die Beschimpfung (8 TS) angemessen bzw. um sechs Tagessätze zu erhöhen. Damit resultiert eine (Gesamt)Geldstrafe von 96 Tagessätzen, die eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 (siehe E. 14.3.3 oben) darstellt. 14.3.6 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (Art.