Der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf der D.________ mit erwähntem Urteil vom 1. Mai 2018 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft (E. 5 oben). Weil es sich sowohl bei der widerrufenen als auch bei der vorliegend für die Beschimpfung ausgesprochenen Strafe um eine Geldstrafe handelt, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das der widerrufenden Strafe zugrunde liegende Delikt (Raufhandel) wiegt schwerer als die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung.